Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel: Leistungen
Viertes Kapitel: Finanzierung
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.